Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.08.1938
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 22Paragraph 22,
Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit
(1)Absatz einsEine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand.
(2)Absatz 2Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gibt, daß er die Ehe fortsetzen will.
Anmerkung
Zum Begriff der Geschäftsunfähgikeit siehe § 102 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024737
Alte Dokumentnummer
N2193811065S