Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 10

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 10,

Annahme an Kindes Statt

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

Anmerkung

1. Eine dem Verbot des § 10 zuwider eingegangene Ehe ist weder nichtig noch aufhebbar.
2. Zur Annahme an Kindes statt siehe §§ 179 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Adoption

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024713

Alte Dokumentnummer

N2193811053S

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