Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.08.1938
Außerkrafttretensdatum
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 10Paragraph 10,
Annahme an Kindes Statt
Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.
Anmerkung
1. Eine dem Verbot des § 10 zuwider eingegangene Ehe ist weder nichtig noch aufhebbar.
2. Zur Annahme an Kindes statt siehe §§ 179 ff. ABGB,
JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Adoption
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024713
Alte Dokumentnummer
N2193811053S