(3)Absatz 3,Ärzte, die bisher ein kommunales Gesundheitsamt geleitet haben und nicht dem Erfordernis der Nr. 3 genügen, können als Amtsarzt in den Staatsdienst übernommen werden (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes), wenn sie sich mindestens fünf Jahre als leitender Arzt eines Gesundheitsamts bewährt haben. Darüber, ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, entscheidet der Reichsminister des Innern.Ärzte, die bisher ein kommunales Gesundheitsamt geleitet haben und nicht dem Erfordernis der Nr. 3 genügen, können als Amtsarzt in den Staatsdienst übernommen werden (Paragraph 5, Absatz 3, des Gesetzes), wenn sie sich mindestens fünf Jahre als leitender Arzt eines Gesundheitsamts bewährt haben. Darüber, ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, entscheidet der Reichsminister des Innern.