Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalverkehrsteuergesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

04.08.1945

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 9,

Steuersatz

  1. Absatz einsDie Steuer beträgt 2 vom Hundert.
  2. Absatz 2Die Steuer ermäßigt sich auf 1 vom Hundert:
    1. Ziffer eins
      beim Erwerb von Gesellschaftsrechten, bei der Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte und bei Leistungen, soweit sie erforderlich sind:
      1. Litera a
        zur Deckung der Überschuldung einer inländischen Kapitalgesellschaft,
      2. Litera b
        zur Deckung eines Verlustes am Grundkapital einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien oder am Stammkapital einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
    2. Ziffer 2
      bei Zubußen an inländische bergrechtliche Gewerkschaften, soweit die Zubußen zur Beseitigung von Schäden der folgenden Art erforderlich sind:
      1. Litera a
        Bergwerkschäden (Schäden, die durch Unglücksfälle oder durch Naturereignisse an dem von der Gewerkschaft betriebenen Bergwerk entstanden sind),
      2. Litera b
        Bergschäden (Schäden, die durch den Betrieb des Bergwerks entstanden sind und zu deren Ersatz der Bergwerksbesitzer als solcher verpflichtet ist).

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041850

Alte Dokumentnummer

N3193414496S

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