Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalverkehrsteuergesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1

Text

Paragraph 6,

Ausnahmen von der Besteuerung

  1. Absatz einsVon der Besteuerung sind ausgenommen
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 2, bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,
      1. Litera a
        die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34 bis 47 der BAO in der jeweils geltenden Fassung dienen,
      2. Litera b
        die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen;
    2. Ziffer 2
      Rechtsvorgänge, wenn und soweit der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung beruht auf
      1. Litera a
        der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform. Dies gilt nicht für die Anteile, die erst durch die Umwandlung zu Gesellschaftsrechten im Sinne dieses Gesetzes werden;
      2. Litera b
        einer Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von
        1. Sub-Litera, a, a
          Rechten und Forderungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, deren Erwerb der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;
        2. Sub-Litera, b, b
          Rücklagen, die aus Mitteln, die der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, gebildet wurden;
        3. Sub-Litera, c, c
          Darlehen eines Gesellschafters, deren Gewährung der Gesellschaftsteuer unterlegen hat;
    3. Ziffer 3
      der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben werden, für die übernommenen Sacheinlagen bare Zahlungen oder sonstige Leistungen von mehr als 10% des Nennwertes der Gesellschaftsrechte leistet oder gewährt.
  2. Absatz 2Fallen die im Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12053752

Alte Dokumentnummer

N3199440353J

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