Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalverkehrsteuergesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.08.1945

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 5,

Kapitalgesellschaften

  1. Absatz einsKapitalgesellschaften sind:
    1. Ziffer eins
      Aktiengesellschaften,
    2. Ziffer 2
      Kommanditgesellschaften auf Aktien,
    3. Ziffer 3
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
    4. Ziffer 4
      Kolonialgesellschaften,
    5. Ziffer 5
      bergrechtliche Gewerkschaften.
  2. Absatz 2Als Kapitalgesellschaften im Sinn dieses Gesetzes gelten auch:
    1. Ziffer eins
      die Reichsbank,
    2. Ziffer 2
      andere juristische Personen, wenn sie Erwerbszwecke verfolgen und die Mitglieder ihre Anteile an dem Vermögen der juristischen Person an Dritte übertragen können,
    3. Ziffer 3
      Personenvereinigungen, die Erwerbszwecke verfolgen, wenn alle Mitglieder nur mit ihrem Anteil für die Schulden der Vereinigung haften und ihre Anteile an Dritte übertragen können.
  3. Absatz 3Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
  4. Absatz 4Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten Gesellschaften, die den Kapitalgesellschaften (Absatz 1, 2) entsprechen und weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 2: Gesellschaftsform durch AktG 1965, BGBl. Nr. 98/1965,
beseitigt.
Zu Abs. 1 Z 4: Gegenstandslos
Zu Abs. 1 Z 5: Gesellschaftsform im BergG 1975, BGBl. Nr. 259/1975,
nicht mehr vorgesehen.
Zu Abs. 2 Z 1: die österreichische Nationalbank ist eine
Aktiengesellschaft mit gesetzlicher Sonderstellung.
Zu Abs. 2 Z 3: Genossenschaft mit beschränkter Haftung.
Zu Abs. 4: Die Anmerkungen zu Abs. 1 Z 2, 4 und 5 gelten nur für
inländische Körperschaften.

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041846

Alte Dokumentnummer

N3193414492S

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