Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalverkehrsteuergesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 38,

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Nichtanwendung und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften, Vollzug

  1. Absatz eins
    1. Teil römisch eins in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994, ist mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 5, zweiter Satz und Ziffer 6, zweiter Satz und der Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet“ im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht; Paragraph 2, Ziffer 5, zweiter Satz und Ziffer 6, zweiter Satz sowie die Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet“ im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) entsteht.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994, ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1999 stattfinden. Paragraph 10 a, ist auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht sowie auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gesellschaftsteuer vor Entstehung der Steuerschuld nach dem 30. Juni 1999 selbst berechnet wird.
  1. Absatz 2Rechtsvorgänge gemäß Paragraph 2, betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß Paragraph 33, TP 16 GebG 1957 in der vor dem 1. Jänner 1995 geltenden Fassung unterlegen ist.
  2. Absatz 3Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht, nicht mehr anzuwenden.
  3. Absatz 3 aMit Ablauf des 30. September 2000 treten Teil römisch III (Börsenumsatzsteuer) sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2000 entsteht. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diese Zeitpunkte nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für die Einführung einer Spekulationsertragsteuer (Paragraph 30, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988) bis spätestens 30. September 2001 bzw. 1. Oktober 2001 zu verschieben.
  4. Absatz 3 bParagraph 25, Absatz 2, zweiter Satz ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 verwirklicht werden.
  5. Absatz 3 cDie Paragraphen 10, Absatz 2 und 10a Absatz eins bis 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner 2002 entsteht und für die von der Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind spätestens in die am 15. April 2002 vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Rechtsvorgänge spätestens am 15. April 2002 elektronisch zu übermitteln. Die Paragraphen 10, Absatz 2 und 10a Absatz eins bis 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.
  6. Absatz 3 dParagraph 10, Absatz 2, vierter Satz, Paragraph 10 a, Absatz 2, erster, vierter und letzter Satz und Paragraph 10 a, Absatz 9, erster Satz, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 10 a, Absatz 9, dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
  7. Absatz 3 eMit Ablauf des 31. Dezember 2015 tritt Teil römisch eins (Gesellschaftsteuer) außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Rechtsvorgänge anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2016 entsteht.
  8. Absatz 4Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Schlagworte

RMinBl. S. 839/1934

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR40161375

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