(3c)Absatz 3 cDie §§ 10 Abs. 2 und 10a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 144/2001, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner 2002 entsteht und für die von der Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind spätestens in die am 15. April 2002 vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Rechtsvorgänge spätestens am 15. April 2002 elektronisch zu übermitteln. Die §§ 10 Abs. 2 und 10a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 144/2001, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.