Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
04.08.1945
Außerkrafttretensdatum
30.09.2000
Abkürzung
KVG
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2,
BGBl. II Nr. 79/2000 idF
BGBl. II Nr. 324/2000.
Text
§ 21Paragraph 21,
Steuermaßstab
Die Steuer wird berechnet:
regelmäßig
von dem vereinbarten Preis. Kosten, die durch den Abschluß des Geschäftes entstehen, und Stückzinsen, soweit sie bei Geschäften über Schuldverschreibungen besonders berechnet werden, sind dem Preis nicht hinzuzurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stellgeld dem Kaufpreis hinzugerechnet;
wenn ein Preis nicht vereinbart ist:
von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis, der für das Wertpapier am Tag des Geschäftabschlusses gilt;
wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung als auch an einem Börsen- oder Marktpreis fehlt:
nach dem Wert des Wertpapiers;
wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestanden worden ist:
nach dem höchstmöglichen Wert des Gegenstands.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Börsenpreis
Gesetzesnummer
10003785
Dokumentnummer
NOR12041862
Alte Dokumentnummer
N3193414508S