Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalverkehrsteuergesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

04.08.1945

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.

Text

Paragraph 21,

Steuermaßstab

Die Steuer wird berechnet:

  1. Ziffer eins
    regelmäßig
    von dem vereinbarten Preis. Kosten, die durch den Abschluß des Geschäftes entstehen, und Stückzinsen, soweit sie bei Geschäften über Schuldverschreibungen besonders berechnet werden, sind dem Preis nicht hinzuzurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stellgeld dem Kaufpreis hinzugerechnet;
  2. Ziffer 2
    wenn ein Preis nicht vereinbart ist:
    von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis, der für das Wertpapier am Tag des Geschäftabschlusses gilt;
  3. Ziffer 3
    wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung als auch an einem Börsen- oder Marktpreis fehlt:
    nach dem Wert des Wertpapiers;
  4. Ziffer 4
    wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestanden worden ist:
    nach dem höchstmöglichen Wert des Gegenstands.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Börsenpreis

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041862

Alte Dokumentnummer

N3193414508S

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