Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
04.08.1945
Außerkrafttretensdatum
19.08.1994
Abkürzung
KVG
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Teil I
Gesellschaftsteuer
§ 2Paragraph 2,
Gegenstand der Steuer
Der Gesellschaftsteuer unterliegen:
der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber;
Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse, Zubußen). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt;
freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft,
wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht (Beispiel: Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien) oder
wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Beispiele: Verzicht auf Forderungen, Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung, Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft durch die Gesellschafter zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung);
die Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte durch eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn ihr die Gesellschaftsrechte unentgeltlich oder zu einer ihren Wert nicht erreichenden Gegenleistung überlassen worden sind;
die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung, auch wenn sie rechtlich selbständig ist.
Schlagworte
Steuergegenstand, Aktiengesellschaft, GmbH, GesmbH, Anlagekapital
Gesetzesnummer
10003785
Dokumentnummer
NOR12041843
Alte Dokumentnummer
N3193414489S