Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.04.1948
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
KVG
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 15Paragraph 15,
Steuersatz
(1)Absatz einsDie Steuer beträgt für jede angefangenen 10 Schilling
| | | Groschen |
1. | | beim Erwerb von Forderungsrechten | |
| a) | gegen inländische Schiffspfandbriefbanken, inländische Eisenbahngesellschaften und gegen Wohnungsunternehmen, die als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind | 5 |
| b) | gegen andere Schuldner | 10 |
2. | | beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften | 20 |
| | | |
(2)Absatz 2Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders berechnet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 57/1948
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10003785
Dokumentnummer
NOR12041856
Alte Dokumentnummer
N3193414502S