Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalverkehrsteuergesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 15,

Steuersatz

  1. Absatz einsDie Steuer beträgt für jede angefangenen 10 Schilling

 

 

 

Groschen

1.

 

beim Erwerb von Forderungsrechten

 

 

a)

gegen inländische Schiffspfandbriefbanken, inländische Eisenbahngesellschaften und gegen Wohnungsunternehmen, die als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind

5

 

b)

gegen andere Schuldner

10

2.

 

beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften

20

  1. Absatz 2Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders berechnet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 57/1948

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041856

Alte Dokumentnummer

N3193414502S

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