Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalverkehrsteuergesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

04.08.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 14,

Steuermaßstab

  1. Absatz einsDie Steuer wird berechnet:
    1. Ziffer eins
      beim Erwerb von Forderungsrechten:
      vom Nennbetrag der Schuldverschreibung.
      Bei Rentenverschreibungen, in denen ein Nennbetrag nicht angegeben ist, tritt an die Stelle des Nennbetrags das Fünfundzwanzigfache der Jahresrente;
    2. Ziffer 2
      beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft:
      1. Litera a
        regelmäßig vom Erwerbspreis,
      2. Litera b
        vom Wert der Wertpapiere, wenn er den Erwerbspreis übersteigt,
      3. Litera c
        vom Nennbetrag der Wertpapiere, wenn er sowohl den Erwerbspreis als auch den Wert der Wertpapiere übersteigt.
      Bei nicht voll bezahlten Gesellschaftsrechten wird dem Erwerbspreis (zu a) und dem Wert der Wertpapiere (zu b) der Betrag der ausstehenden Einzahlungen hinzugerechnet.
  2. Absatz 2In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge werden nach den für die Wechselsteuer geltenden Vorschriften umgerechnet. Lautet ein Wertpapier auf mehrere Währungen, so ist die Währung maßgebend, die den höchsten Steuerbetrag ergibt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945

Schlagworte

Bemessungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041855

Alte Dokumentnummer

N3193414501S

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