Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
04.08.1945
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
KVG
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 14Paragraph 14,
Steuermaßstab
(1)Absatz einsDie Steuer wird berechnet:
beim Erwerb von Forderungsrechten:
vom Nennbetrag der Schuldverschreibung.
Bei Rentenverschreibungen, in denen ein Nennbetrag nicht angegeben ist, tritt an die Stelle des Nennbetrags das Fünfundzwanzigfache der Jahresrente;
beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft:
regelmäßig vom Erwerbspreis,
vom Wert der Wertpapiere, wenn er den Erwerbspreis übersteigt,
vom Nennbetrag der Wertpapiere, wenn er sowohl den Erwerbspreis als auch den Wert der Wertpapiere übersteigt.
Bei nicht voll bezahlten Gesellschaftsrechten wird dem Erwerbspreis (zu a) und dem Wert der Wertpapiere (zu b) der Betrag der ausstehenden Einzahlungen hinzugerechnet.
(2)Absatz 2In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge werden nach den für die Wechselsteuer geltenden Vorschriften umgerechnet. Lautet ein Wertpapier auf mehrere Währungen, so ist die Währung maßgebend, die den höchsten Steuerbetrag ergibt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
StGBl. Nr. 99/1945
Schlagworte
Bemessungsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10003785
Dokumentnummer
NOR12041855
Alte Dokumentnummer
N3193414501S