Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalverkehrsteuergesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 13,

Ausnahmen von der Besteuerung

  1. Absatz einsVon der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb von Forderungsrechten
    1. Ziffer eins
      gegen das Reich, ein Land, eine inländische Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweckverband, den Umschuldungsverband Deutscher Gemeinden oder gegen die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft,
    2. Ziffer 2
      gegen inländische Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile am Unternehmen ausschließlich dem Reich, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge des Unternehmens ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.
    3. Ziffer 3
      gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentliche Hypothekenbanken.
  2. Absatz 2Fallen die im Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so wird damit der Erwerb der Forderungsrechte steuerpflichtig, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen stattgefunden hat und noch nicht versteuert ist.

Anmerkung

1. Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Steuerbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12052954

Alte Dokumentnummer

N3199332125J

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