Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
04.08.1945
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
KVG
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 12Paragraph 12,
Schuldverschreibungen
(1)Absatz einsAls Schuldverschreibungen gelten Wertpapiere, in denen verzinsliche Forderungsrechte verbrieft sind, wenn die Wertpapiere
auf den Inhaber lauten oder
durch Indossament übertragen werden können oder
in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder
mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) versehen sind.
(2)Absatz 2Den Schuldverschreibungen stehen Rentenverschreibungen und Zwischenscheine über Einzahlungen auf die Wertpapiere und solche Schuldbucheintragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung eine Schuldverschreibung erteilt wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
StGBl. Nr. 99/1945
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10003785
Dokumentnummer
NOR12041853
Alte Dokumentnummer
N3193414499S