Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalverkehrsteuergesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995
§ 38 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 629/1994

Text

Paragraph 10,

Erklärungspflicht

  1. Absatz einsÜber Rechtsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ist binnen einem Monat, gerechnet von dem Tag, an dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, dem Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist diese der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen.
  2. Absatz 2Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12053756

Alte Dokumentnummer

N3199440357J

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