§. 8.Paragraph 8,
In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtsverhältniß zwischen der Hypothekenbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere in Betreff der Kündbarkeit der Hypothekenpfandbriefe, ersichtlich zu machen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,)