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Unternehmensgesetzbuch § 906

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 906

Inkrafttretensdatum

25.04.2018

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Inkrafttreten

Paragraph 906,
  1. Absatz einsParagraph 17, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2000, geänderten Schwellenwerte des Paragraph 221, Absatz eins und 2 und des Paragraph 246, Absatz eins, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 10,, 15 Absatz 2,, 32 Absatz eins,, 162 und 283 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 223, Absatz 2, sowie Paragraph 277, Absatz 3,, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2001, treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Werden Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 für Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2002 enden, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen, so verlängert sich die Frist des Paragraph 277, Absatz eins, auf zwölf Monate.
  5. Absatz 5Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2001, tritt am 1. Mai 2001 in Kraft und ist auf danach endende Geschäftsjahre anzuwenden.
  6. Absatz 6Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 275, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 2, ist auf Prüfungen von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen und Paragraph 275, Absatz eins und Absatz 2, auf Prüfungen von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen. Auf die Prüfung von Geschäftsjahren, die nicht erst nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, ist Paragraph 275, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass im vierten Satz der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist. Sofern in den Bestimmungen über andere Prüfungen auf Paragraph 275, verwiesen wird, ist Paragraph 275, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2002 erstattet wird; für Berichte, die bis zum 31. Dezember 2006 erstattet werden, gilt dies mit der Maßgabe, dass im vierten Satz des Absatz 2, der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist.
  7. Absatz 7Paragraph 352 und die Aufhebung des Paragraph 353, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002, treten mit 1. August 2002 in Kraft.
  8. Absatz 8Rückstellungen im Sinne von Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 4, Litera d, für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertungen von Altfahrzeugen gemäß Paragraph 5, der auf Grund von Paragraph 14, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, erlassenen Altfahrzeugeverordnung vom 6. November 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, sind erstmals im Jahresabschluss für das nach dem 5. November 2002 endende Geschäftsjahr zu bilden. Soweit sich diese Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, darf der Unterschiedsbetrag zwischen der nach Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 4, Litera d, anzusetzenden Rückstellung und dem Betrag, der sich bei Ansammlung der Rückstellung in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergibt, als gesonderter Aktivposten, der in der Bilanz unter der Bezeichnung „Abgrenzungsposten gemäß Paragraph 906, Absatz 8, HGB“ vor dem Anlagevermögen auszuweisen ist, in die Bilanz aufgenommen werden. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrundezulegen, der mit dem nach dem 5. November 2002 endenden Geschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Jänner 2007 endenden Geschäftsjahr endet. Durch den Ansatz des Aktivpostens darf der ausschüttbare Gewinn nicht erhöht werden.
  9. Absatz 9Paragraph 454, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Investitionen anzuwenden, zu denen der gebundene Unternehmer zur Durchführung des Vertriebsbindungsvertrags nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verpflichtet wird. Bereits bestehende Ansprüche bleiben unberührt.
  10. Absatz 10Die Paragraphen 237 a,, 242 Absatz 2,, 243 Absatz 2, Ziffer 5,, 266 Ziffer 9 und 10, 267 Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2003, treten am 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
  11. Absatz 11Die Paragraphen 221, Absatz eins bis 3 und 7, 228 Absatz 3,, 243, 245 Absatz 5,, 245a, 246 Absatz eins und 3, 247 Absatz eins,, 250 Absatz eins,, 265 Absatz 2, Ziffer eins,, 267 und 274 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Sie sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Für den Eintritt der Rechtsfolgen der Paragraphen 221, Absatz eins und 2, sowie 246 Absatz eins, sind die geänderten Größenmerkmale auch für Beobachtungszeiträume nach Paragraphen 221, Absatz 4 und 246 Absatz 2, anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Die Paragraphen 248 und 260 Absatz 3, treten mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.
  12. Absatz 12Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, muss von Unternehmen, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind, erst für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Dasselbe gilt für Unternehmen, deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat der EU zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begonnen hat, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden. In diesen Fällen ist Paragraph 245 a, HGB in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1999, weiterhin anwendbar. In dieser Fassung ist Paragraph 245 a, auch auf nicht zu einem Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtete Mutterunternehmen bis zu Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, weiterhin anwendbar.
  13. Absatz 13Paragraph 268, Absatz eins,, Paragraph 270, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 271,, Paragraph 271 a und Paragraph 275, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Sofern in Bestimmungen über andere Prüfungen auf Paragraph 275, verwiesen wird, ist Paragraph 275, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2005 erstattet wird. Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 3, ist in Fällen, in denen ein Gesellschafter weniger als 20 von Hundert der Stimmrechte an einer Prüfungsgesellschaft besitzt, erst auf die Bestellung zur Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.
  14. Absatz 14Die Paragraphen eins bis 24, 28 bis 40, 48 bis 58, 105 bis 180, Anmerkung, in der Aufzählung fehlt Paragraph 183,) 185 bis 195, 198, 205, 207, 211 bis 215, 221, 225, 228, 229, 237, 241, 244, 265, 266, 268, 273, 283, 343 bis 349, 351 bis 357, 363 bis 365, 367 bis 374, 376 bis 379, 381, 383 bis 405, 407 bis 414, 416 bis 439, 440 bis 450, 486a, 739a und 793 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Paragraphen 25 bis 27, 32a, Anmerkung, in der Aufzählung fehlt Paragraph 350,) 358 bis 362, 366, 375, 380, 382, 406, 415, 451 bis 453, 489 bis 510 und 679 bis 699 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Die Paragraphen 270, Absatz 3,, 271a Absatz eins und 275 Absatz 2, in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 243 a und Paragraph 267, Absatz 3 a, treten mit 20. Mai 2006 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse (Konzernabschlüsse) für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.
  16. Absatz 16Paragraph 32 und Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, treten am 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraphen 277,, 281 und 283 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, treten am 1. Juli 2006 in Kraft; Paragraph 277, Absatz 6, erster bis dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006, gilt erstmals für Einreichungen für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2007 enden.
  17. Absatz 17Paragraphen 221,, 243a, 245, 246, 267 und 906 Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, treten am 15. Dezember 2007 in Kraft.
  18. Absatz 18Die Paragraphen 38,, 221, 222, 237, 242, 243a, 243b, 245a, 246, 266, 267, 268, 269, 269a, 270, 271, 271a, 271b, 271c, 273, 274, 275, 277 und 451 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. Paragraph 38, Absatz 5 a, ist auf Unternehmensübergänge aufgrund eines nach dem 31. Mai 2008 vereinbarten oder beendeten Pacht-, Leih-, Fruchtnießungsvertrags und Vertrags über das Recht des Gebrauchs anzuwenden. Auf davor aufgrund des Abschlusses oder der Beendigung eines Pacht-, Leih-, Fruchtnießungsvertrags und Vertrags über das Recht des Gebrauchs erfolgte Unternehmensübergänge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Paragraphen 221, Absatz eins und 2 sowie 246 Absatz eins, sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. Für den Eintritt der Rechtsfolgen der Paragraphen 221, Absatz eins und 2, sowie 246 Absatz eins, sind die geänderten Größenmerkmale auch für Beobachtungszeiträume nach Paragraphen 221, Absatz 4 und 246 Absatz 2, anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Die Paragraphen 222,, 237, 242, 243a, 243b, 245a, 266, 267 und 277 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Paragraphen 268,, 269, 269a, 270, 271, 271a, 271b, 273, 274 und 275 sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, letzter Satz ist abweichend davon auf Abschlussprüfer, die sich nach Paragraph 4, Absatz 2, A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, für die Bestellung zum Abschlussprüfer für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen; dies gilt auch dann, wenn solche Abschlussprüfer erstmals zum Abschlussprüfer eines Unternehmens im Sinn von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, A-QSG bestellt werden. Die Paragraphen 271 c und 451 sind auf nach dem 31. Mai 2008 geschlossene Verträge anzuwenden. Auf davor geschlossene Verträge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
  19. Absatz 19Die Paragraphen 229, Absatz 4 bis 7, 243b Absatz 2,, 244 Absatz eins und 275 Absatz eins, in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,, treten mit 1. August 2009 in Kraft. Paragraph 243 b, Absatz 2, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
  20. Absatz 20Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, sind die geänderten Werte auch für Beobachtungszeiträume nach Paragraph 189, Absatz 2, anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen.
  21. Absatz 21Die Paragraphen 198, Absatz 3,, 203 Absatz 5,, 207, 210, 226 Absatz eins und 2, 231 Absatz 2, Ziffer 7, Litera a,, 249 Absatz 2 und 261 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse (Konzernabschlüsse) für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Für Aktivposten nach Paragraph 198, Absatz 3,, die in Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2010 begonnen haben, ausgewiesen worden sind, sind die Paragraphen 198, Absatz 3,, 210, 226 Absatz eins und 2 und 231 Absatz 2, Ziffer 7, Litera a, in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  22. Absatz 22Die Paragraphen 34, Absatz eins und Absatz 5,, 38 Absatz 5,, 131 Ziffer 3 und 5, 136 Absatz 2,, 141 Abs. und 3 Anmerkung, richtig: 141 Absatz eins und 3), 143 Absatz eins,, 144 Absatz eins,, 145 Absatz eins und 2, 146 Absatz 3,, 171 Absatz 2,, 187 Absatz eins und 2, die Überschrift vor Paragraph 188,, Paragraph 188, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 370, Absatz eins,, 888 und 889 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft. Paragraph 144, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, IO) wurde.
  23. Absatz 23Paragraph 283, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 283, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Verstöße gegen die in Paragraph 283, Absatz eins, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden oder fortdauern. Hat die Offenlegungsfrist vor dem 1. März 2011 geendet und ist die Offenlegung nicht bis zum 28. Februar 2011 erfolgt, so ist mit einer Zwangsstrafverfügung nach Paragraph 283, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gegen das offenlegungspflichtige Organ sowie die Gesellschaft vorzugehen. Erst bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate nach dem 28. Februar 2011 kommen die Bestimmungen des Paragraph 283, Absatz 4 und 5 jeweils in der Fassung des genannten Bundesgesetzes zur Anwendung. In Ansehung von Säumnissen der jeweiligen Organe vor dem 1. Jänner 2011 ist Paragraph 283, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
  24. Absatz 24Paragraph 241, Absatz 4 und Paragraph 243 b, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen haben.
  25. Absatz 25Paragraph 5 und der Achte Abschnitt des Vierten Buches mit den Paragraphen 455 bis 460 jeweils in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,, die Änderung der Abschnittsbezeichnung vor Paragraph 454, durch dieses Bundesgesetz sowie die Aufhebung des Paragraph 352, durch dieses Bundesgesetz treten mit 16. März 2013 in Kraft. Die genannten Bestimmungen sind in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes auf Verträge anzuwenden, die ab dem 16. März 2013 geschlossen werden. Auf Verträge, die vor dem 16. März 2013 geschlossen wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
  26. Absatz 26Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 39,, Paragraph 108,, Paragraph 109,, Paragraph 112,, Paragraph 113, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz eins und 2, Paragraph 117, Absatz eins,, Paragraph 118, Absatz 2,, Paragraph 119,, Paragraph 121,, Paragraph 127,, Paragraph 129, Absatz 2,, Paragraph 131, Ziffer 3 und Ziffer 6,, Paragraph 133, Absatz eins,, Paragraph 135,, Paragraph 140, Absatz eins,, Paragraph 141, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 160, Absatz eins,, Paragraph 178,, Paragraph 179 und Paragraph 454, Absatz eins, in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 129, Absatz 3 und Paragraph 136, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben, die Bestimmungen in ihrer Fassung vor dem GesbR-Reformgesetz weiter anzuwenden.
  27. Absatz 27Unbeschadet des Vorrangs gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (Paragraph 108,) gelten Paragraph 109,, Paragraph 119 und Paragraph 121, in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,, ab 1. Juli 2016 für Gesellschaften, die vor dem 1. Jänner 2015 errichtet wurden, wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 keiner der Gesellschafter gegenüber den übrigen Gesellschaftern erklärt, die Anwendung des zuvor geltenden Rechts beibehalten zu wollen. Ab 1. Jänner 2022 gelten die Paragraph 109,, Paragraph 119 und Paragraph 121, in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,, unbeschadet des Vorrangs gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (Paragraph 108,) jedenfalls auch für Gesellschaften, die vor dem 1. Jänner 2015 errichtet wurden.
  28. Absatz 28Paragraph 189, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 189 a,, Paragraph 196 a,, Paragraph 198, Absatz , und 7 bis 10, Paragraph 201, Absatz 2 und 3, Paragraph 203, Absatz 3 bis 5, Paragraph 204, Absatz eins a und 2, Paragraph 206, Absatz 3,, Paragraph 207,, Paragraph 208, Absatz 2,, Paragraph 209, Absatz eins,, Paragraph 211,, Paragraph 212, Absatz eins,, Paragraph 216,, Paragraph 221, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 222, Absatz eins und 3, Paragraph 223, Absatz 3 und 4, Paragraph 224, Absatz 2 und 3, Paragraph 225, Absatz 3 bis 7, Paragraph 226, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 227,, Paragraph 229, Absatz eins bis 1b, 3, 4 und 6, Paragraph 231, Absatz 2 bis 5, Paragraph 232, Absatz 2 und 3, Paragraphen 234 bis 238, Paragraph 239, Absatz eins und 2, Paragraph 240 bis 242, Paragraph 243, Absatz 3,, Paragraph 243 a, Absatz 2,, Paragraph 243 c,, Paragraph 244, Absatz eins,, 3, 4 und 7, Paragraph 245,, Paragraph 245 a, Absatz eins,, Paragraph 246, Absatz eins und 3, Paragraph 249,, Paragraph 250, Absatz 3,, Paragraph 251, Absatz eins und 2,§ 253 Absatz eins und 2, Paragraph 254, Absatz eins und 3, Paragraph 255, Absatz 2,, Paragraph 256, Absatz 2,, Paragraph 257, Absatz 2,, Paragraph 258,, Paragraph 259, Absatz eins,, Paragraph 260, Absatz 2,, Paragraph 261, Absatz eins und 2, Paragraph 263, Absatz eins und 2, Paragraph 264,, Paragraph 265, Absatz eins und 2, Paragraph 266,, Paragraph 267, Absatz 3 und 3b, Paragraph 267 a,, Paragraph 267 b,, Paragraph 269,, Paragraph 270, Absatz 3,, Paragraph 274,, Paragraph 277, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 278, Absatz eins,, Paragraph 279,, Paragraph 280,, Paragraph 281,, Paragraph 282, Absatz 2 a,, Paragraph 283,, Paragraph 284 und Paragraph 285, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Sie sind, soweit im Folgenden nichts Abweichendes angeordnet wird, erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Paragraph 205,, Paragraph 208, Absatz 3,, Paragraph 226, Absatz 2,, Paragraph 228,, Paragraph 230,, Paragraph 232, Absatz eins und 4, Paragraph 233,, Paragraph 244, Absatz 6,, Paragraph 253, Absatz 3 und Paragraph 268, Absatz 3, treten mit 20. Juli 2015 außer Kraft. Auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden. Unternehmen nach Paragraph 243 c, oder Paragraph 267 b, können einen Bericht oder einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen bereits für jene Geschäftsjahre erstellen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen; in diesem Fall wenden sie Paragraph 243 c, oder Paragraph 267 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, an.
  29. Absatz 29Für den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 221, Absatz eins,, 1a und 2 sowie des Paragraph 246, Absatz eins, sind die geänderten Größenmerkmale auch für Beobachtungszeiträume nach Paragraph 221, Absatz 4 und Paragraph 246, Absatz 2, anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 liegen.
  30. Absatz 30Wurde ein Disagio nach Paragraph 198, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bilanziert, so unterbleibt die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungsposten für diese Verbindlichkeit, bis diese nicht mehr ausgewiesen wird. Paragraph 203, Absatz 3, findet erstmals auf Herstellungsvorgänge Anwendung, die in Geschäftsjahren begonnen wurden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Herstellungsvorgänge, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden, ist Paragraph 203, Absatz 3, in der bisherigen Fassung anzuwenden. Paragraph 203, Absatz 5 und Paragraph 261, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, sind nur auf Geschäfts(Firmen)werte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 gebildet werden. Auf Geschäfts(Firmen)werte, die vor dem 1. Jänner 2016 gebildet wurden, sind diese Bestimmungen in der bisherigen Fassung anzuwenden.
  31. Absatz 31Unversteuerte Rücklagen, die nach Paragraph 205, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, gebildet wurden, sind, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen.
  32. Absatz 32Ist bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, oder Paragraph 207, vorgenommen worden und wurde von der Zuschreibung aufgrund des Paragraph 208, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, bisher abgesehen, so ist, wenn die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, eine Zuschreibung vorzunehmen. Wird nach Paragraph 124 b, Ziffer 270, des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerlich eine Zuschreibungsrücklage gebildet, kann der in dieser Rücklage erfasste Betrag in der Bilanz unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen und entsprechend den Vorgaben des Paragraph 124 b, Ziffer 270, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgelöst werden.
  33. Absatz 33Soweit auf Grund der geänderten Bewertung von langfristigen Verpflichtungen, die die Bildung einer Rückstellung erforderlich machen, und auf Grund des Ansatzes von latenten Steuern aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 198, Absatz 9 und 10 und Paragraph 258, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag, beginnend mit dem Jahr der Zuführung, über längstens fünf Jahre gleichmäßig verteilt nachzuholen. Der Unterschiedsbetrag ermittelt sich als Differenzbetrag zwischen dem bei der erstmaligen Anwendung zu Beginn des Geschäftsjahres sich ergebenden Betrag und dem im vorausgegangenen Abschluss ausgewiesenen Betrag. Es ist zulässig, die gebotene Rückstellung in Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, voll in die Bilanz einzustellen. In diesem Fall kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der sich gegenüber der nach dem ersten Satz gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren ergebende Unterschiedsbetrag gesondert ausgewiesen werden. Latente Steuern aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 198, Absatz 10, Ziffer 2 und Paragraph 254, in Verbindung mit Paragraph 258, sind nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung nachzuerfassen.
  34. Absatz 34Soweit die erstmalige Anwendung des Paragraph 211, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich macht oder auf Grund der erstmaligen Anwendung des Paragraph 198, Absatz 9 und 10 und Paragraph 258, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, der Ansatz aktiver latenter Steuern erforderlich ist, ist dieser Betrag, beginnend mit dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmungen, über längstens fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag ermittelt sich als Differenzbetrag zwischen dem bei der erstmaligen Anwendung zu Beginn des Geschäftsjahres sich ergebenden Betrag und dem im vorausgangenen Abschluss ausgewiesenen Betrag. Es ist zulässig, den gebotenen Betrag in Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, in vollem Umfang zu bilanzieren. In diesem Fall kann eine Verteilung über längstens fünf Jahre erfolgen, indem der Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Umfang des Betrags und dem nach dem ersten Satz zumindest zu berücksichtigenden Betrag unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen wird. Latente Steuern aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 254, in Verbindung mit Paragraph 258, sind nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung nachzuerfassen.
  35. Absatz 35Gesellschaften, die in Konzernabschlüssen für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, die Kapitalkonsolidierung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, durchgeführt haben, können diese Methode beibehalten; diesfalls ist Paragraph 254, Absatz eins,, 2 und 3 in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden. Der Wechsel auf die Konsolidierungsmethode nach Paragraph 254, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, ist im Sinn des Paragraph 250, Absatz 3, dritter Satz gerechtfertigt; die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind im Konzernanhang darzustellen.
  36. Absatz 36Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 223, Absatz eins, bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahres- oder Konzernabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Sind bei der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, im Vergleich zum Jahresabschluss des Vorjahres Angaben einem anderen Posten zuzuordnen als bisher, so sind die Vorjahresbeträge (Paragraph 223, Absatz 2,) so zu berechnen, als wären die Bestimmungen nach der neuen Rechtslage schon im Vorjahr angewandt worden, soweit das im Einzelfall zur Herstellung der im Paragraph 222, Absatz 2, genannten Zielsetzung erforderlich und praktikabel ist. Soweit die Beträge nicht vergleichbar sind, sind die entsprechenden Anhangangaben zu machen.
  37. Absatz 37Paragraphen 283,, 284 und 285 sind auf Verstöße gegen die in Paragraph 283, Absatz eins und Paragraph 284, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern. Anträge auf Stundung und Nachlass können ab dem 20. Juli 2015 bei allen Zwangsstrafen gestellt werden; auf bereits anhängige Anträge auf Stundung und Nachlass ist Paragraph 285, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, sinngemäß anzuwenden.
  38. Absatz 38Paragraph 269,, Paragraph 270, Absatz 3 und Paragraph 274, sind in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Paragraph 268, Absatz 3, tritt mit 20. Juli 2015 außer Kraft; auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden.“
  39. Absatz 39Durch die Paragraphen 189, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 189a, 195 Absatz 2,, 196, 198, 201, 203 bis 211, 221 bis 227, 231 bis 269, 274 und 277 bis 284 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, wird die Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, umgesetzt.
  40. Absatz 40Paragraph 131, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  41. Absatz 41Paragraph 235, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 235, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, sind auf nach dem 31. Mai 2015 beschlossene Umgründungsvorgänge anzuwenden und gelten für Ausschüttungsbeschlüsse nach dem 31. Dezember 2015. Paragraph 235, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist auf nach dem 31. Mai 2015 stattfindende Übergänge des Gesellschaftsvermögens gemäß Paragraph 142, anzuwenden und gilt für Ausschüttungsbeschlüsse nach dem 31. Dezember 2015.
  42. Absatz 42Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 221, Absatz 5,, Paragraph 224, Absatz 3,, Paragraph 229, Absatz eins bis 1b, Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 242, Absatz 2,, Paragraph 244, Absatz 7,, Paragraph 253, Absatz 2,, Paragraph 254, Absatz 4,, Paragraph 259, Absatz eins,, Paragraph 266, Ziffer eins und 2, Paragraph 282, Absatz 2 und Paragraph 906, Absatz 33,, 34 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft; die Anwendbarkeit richtet sich nach Absatz 28,
  43. Absatz 43Paragraph 269, Absatz eins a,, Absatz 2 und Absatz 5,, Paragraph 270, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 3 und Absatz 7,, Paragraph 270 a,, Paragraph 271, Absatz eins und Absatz 2, mit Ausnahme der Ziffer 3,, Paragraph 271 a, Absatz , erster Satz und Absatz 5 bis 7, Paragraph 271 c,, Paragraph 272, Absatz 4,, Paragraph 273, Absatz eins und Paragraph 275, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft. Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft. Paragraphen 269, Absatz 2,, 271c und 275 Absatz eins, sind erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. Paragraph 271 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2016, ist erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen; wurde vor dessen Anwendbarkeit die Prüfungstätigkeit für zumindest zwei Geschäftsjahre unterbrochen, so ist diese Unterbrechung einer dreijährigen gleichzuhalten.
  44. Absatz 44Paragraph 242, Absatz 4,, Paragraph 243, Absatz 5,, Paragraph 243 b,, Paragraph 243 c,, Paragraph 243 d,, Paragraph 244,, Paragraph 267 a,, Paragraph 267 b,, Paragraph 267 c,, Paragraph 269, Absatz 3,, Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 277, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 280, Absatz eins und Paragraph 282, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2017, treten mit 6. Dezember 2016 in Kraft. Sie sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
  45. Absatz 45Durch Paragraph 243 b,, Paragraph 243 c,, Paragraph 267 a,, Paragraph 267 b,, Paragraph 269, Absatz 3,, Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 277, Absatz eins, und 4, Paragraph 280, Absatz eins und Paragraph 282, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2017, wird die Richtlinie 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl. Nr. L 330 vom 22.10.2014, S. 1, umgesetzt.
  46. Absatz 46Paragraph 243 a, Absatz eins,, Paragraph 243 c, Absatz eins,, Paragraph 267, Absatz 3 a und Paragraph 267 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
  47. Absatz 47Paragraph 243 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

Schlagworte

Pachtvertrag, Leihvertrag

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40200916

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