Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 627

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 627

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 627,
  1. Absatz einsWerden die Güter vom Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem Frachtvertrage gemäß zu befriedigen.
  2. Absatz 2Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Vorschriften der Paragraphen 592 bis 624 und der Paragraphen 658 bis 661 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle des Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle dem Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an den Gütern nach den Vorschriften der Paragraphen 623,, 624 sowie das im Paragraph 615, bezeichnete Recht zu.

Schlagworte

Retentionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022161

Alte Dokumentnummer

N2189729820S

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