Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unternehmensgesetzbuch § 616

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 616

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 616,
  1. Absatz einsDer Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlung Statt anzunehmen.
  2. Absatz 2Sind jedoch Behältnisse, die mit flüssigen Waren angefüllt waren, während der Reise ganz oder zum größeren Teile ausgelaufen, so können sie dem Verfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Paragraph 614,) an Zahlung Statt überlassen werden.
  3. Absatz 3Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage haftet, oder durch die Klausel: „frei von Leckage“ wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Das Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind.
  4. Absatz 4Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behältnisse ganz oder zum größeren Teile ausgelaufen, so können diese für einen verhältnismäßigen Teil der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlung Statt überlassen werden.

Schlagworte

Pauschalfracht

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022150

Alte Dokumentnummer

N2189729809S

Navigation im Suchergebnis