Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 58

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDie Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht das Gegenteil ergibt.
  2. Absatz 2Die Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Unternehmers auf einen anderen übertragbar.
  3. Absatz 3Die Handlungsvollmacht erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Unternehmers.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069820

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P58/NOR40069820

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