Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 556

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 556

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Vierter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

Paragraph 556,

Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder

  1. Ziffer eins
    auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
  2. Ziffer 2
    auf einzelne Güter (Stückgüter).

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022087

Alte Dokumentnummer

N2189729746S

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