Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 556
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Vierter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§ 556.Paragraph 556,
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder
auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
auf einzelne Güter (Stückgüter).
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12022087
Alte Dokumentnummer
N2189729746S