Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 548

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 218/1902

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 548

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 548,

Wird ein Schiffer, der auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen als den in den Paragraphen 546,, 547 angeführten Gründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihm nach den Vorschriften des Paragraph 547, gebührt, als Entschädigung noch die Heuer für einen Monat und für die nach Paragraph 73, der Seemannsordnung zu berechnende voraussichtliche Dauer seiner Reise nach dem Rückbeförderungshafen.

Schlagworte

Kapitän

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022079

Alte Dokumentnummer

N2189729738S

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