§ 542.Paragraph 542,
In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der §§ 535, 538 bis 540 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte finden die Vorschriften des § 528, Abs. 2, Anwendung. In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der Paragraphen 535, 538 bis 540 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte finden die Vorschriften des Paragraph 528,, Absatz 2,, Anwendung.