(2)Absatz 2Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet § 658 Anwendung. Übersteigt im Fall der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den im § 658 bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerlös.Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet Paragraph 658, Anwendung. Übersteigt im Fall der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den im Paragraph 658, bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerlös.