Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 541

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 541

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 541,
  1. Absatz einsDie Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des Paragraph 540, als ein für Rechnung des Reeders abgeschlossenes Kreditgeschäft (Paragraph 528,, Paragraph 754,, Nr. 6) angesehen.
  2. Absatz 2Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet Paragraph 658, Anwendung. Übersteigt im Fall der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den im Paragraph 658, bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerlös.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022072

Alte Dokumentnummer

N2189729731S

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