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Unternehmensgesetzbuch § 540
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 14.03.2025
§ 539 am 14.03.2025
§ 541 am 14.03.2025
Alle Fassungen
§ 540 heute
§ 540 gültig ab 01.03.1939
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 540
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 540.
Paragraph 540,
(1)
Absatz eins,
Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung nur befugt, wenn er dem Bedürfnis auf anderem Wege nicht abhelfen kann oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältnismäßigen Schaden für den Reeder zur Folge haben würde.
(2)
Absatz 2,
Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen (§ 680, Abs. 2).
Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen (Paragraph 680,, Absatz 2,).
(3)
Absatz 3,
Er hat die Verbodmung vor dem Verkaufe zu wählen, es sei denn, daß die Verbodmung einen unverhältnismäßigen Schaden für den Reeder zur Folge haben würde.
Schlagworte
Kapitän
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12022071
Alte Dokumentnummer
N2189729730S
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P540/NOR12022071
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