Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz einsIst jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
  2. Absatz 2Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingebung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
  3. Absatz 3Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht in Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

Anmerkung

Zur Widerruflichkeit siehe Art. 6 Z 11 der 4. EVHGB, dRGBl. I S
1999/1938.

Schlagworte

Generalhandelsvollmacht, Generalhandlungsvollmacht

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021588

Alte Dokumentnummer

N2189728995S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P54/NOR12021588

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