Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 520

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 520

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 520,
  1. Absatz einsVon Tag zu Tag sind in das Tagebuch einzutragen:

die Beschaffenheit von Wind und Wetter;

die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Entfernungen;

die ermittelte Breite und Länge;

der Wasserstand bei den Pumpen.

  1. Absatz 2Ferner sind in das Tagebuch einzutragen:

die durch das Lot ermittelte Wassertiefe;

jedes Annehmen eines Lotsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abganges;

die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung;

die im Schiffsrate gefaßten Beschlüsse;

alle Unfälle, die dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und eine Beschreibung dieser Unfälle.

  1. Absatz 3Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die verhängten Disziplinarstrafen sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle sind in das Tagebuch einzutragen.
  2. Absatz 4Die Eintragungen müssen, soweit nicht die Umstände es hindern, täglich geschehen.
  3. Absatz 5Das Tagebuch ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zu unterschreiben.

Schlagworte

Kapitän

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022051

Alte Dokumentnummer

N2189729710S

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