Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 50

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Unbeschränkbarkeit der Prokura

Paragraph 50,
  1. Absatz einsEine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
  2. Absatz 2Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
  3. Absatz 3Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Unternehmers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Vgl. § 93 Abs. 2 ZPO, RGBl. Nr. 112/1897.
2. § 1008 ABGB, JGS Nr. 946/1811 ist bei der Prokura nicht anzuwenden (Art. 6 Z 10 der 4. EVHG, dRGBl. I S 1999/1938).

Schlagworte

Abs. 3: Filialprokura

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P50/NOR40069812

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