Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 50,
  1. Absatz einsEine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
  2. Absatz 2Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
  3. Absatz 3Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Vgl. § 93 Abs. 2 ZPO, RGBl. Nr. 112/1897.
2. § 1008 ABGB, JGS Nr. 946/1811 ist bei der Prokura nicht anzuwenden
(Art. 6 Z 10 der 4. EVHG, dRGBl. I S 1999/1938).

Schlagworte

Abs. 3: Filialprokura

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021584

Alte Dokumentnummer

N2189728991S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P50/NOR12021584

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