Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsEine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
(2)Absatz 2Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
(3)Absatz 3Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Vgl. § 93 Abs. 2 ZPO,
RGBl. Nr. 112/1897.
2. § 1008 ABGB,
JGS Nr. 946/1811 ist bei der Prokura nicht anzuwenden
(Art. 6 Z 10 der 4. EVHG,
dRGBl. I S 1999/1938).
Schlagworte
Abs. 3: Filialprokura
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021584
Alte Dokumentnummer
N2189728991S