Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Begrenzung der Haftung des Veräußerers, Frist

Paragraph 39,

Übernimmt der Erwerber des Unternehmens unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zum Unternehmensübergang entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten, so haftet der Veräußerer für diese Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069808

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P39/NOR40069808

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