Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unternehmensgesetzbuch § 364

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 364

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Indossament

Paragraph 364,
  1. Absatz einsDurch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über.
  2. Absatz 2Dem legitimierten Inhaber der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
  3. Absatz 3Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet.

Schlagworte

Transporteffekt, Legitimationseffekt, Abstraktheit

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069971

Navigation im Suchergebnis