Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 346
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Gebräuche im Geschäftsverkehr
§ 346.Paragraph 346,
Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Schlagworte
Handelsbrauch, Verkehrsübung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40069959