Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 32a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32a

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 32 a,
  1. Absatz einsIst einem Einzelkaufmann oder einem vertretungsbefugten Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt, dessen Wirkungskreis die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfaßt, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Ebenso ist die Verlängerung der Minderjährigkeit (Paragraph 173, ABGB) einzutragen. Die Eintragung ist nicht bekanntzumachen. Paragraph 15, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Stirbt ein Einzelkaufmann oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist auf Antrag einzutragen, wen das Verlassenschaftsgericht zum Vertreter des ruhenden Nachlasses in bezug auf die Führung des Unternehmens oder die Ausübung der Gesellschafterrechte bestellt hat.
  3. Absatz 3Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß.

Anmerkung

Abs. 2: Verlassenschaftsprovisorium

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021566

Alte Dokumentnummer

N2189728973S

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