Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Eintragung der Bestellung eines Sachwalters oder eines Nachlassvertreters

Paragraph 32,
  1. Absatz einsIst einem in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einem vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt, dessen Wirkungskreis die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Paragraph 15, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Stirbt ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so ist auf Antrag einzutragen, wer berechtigt ist, die Verlassenschaft zu vertreten.
  3. Absatz 3Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt Paragraph 31, Absatz 3, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40078387

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P32/NOR40078387

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