Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 278

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen (vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGB. Nr. 304/1996).

Text

Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Paragraph 278,
  1. Absatz einsAuf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung Paragraph 221, Absatz eins,) ist Paragraph 277, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in Paragraph 224, Absatz 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten, der Anhang nur die in Paragraph 242, Absatz 2, aufgezählten, mit Ausnahme der die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben, zu enthalten. Ist die Gesellschaft gemäß Paragraph 268, Absatz eins, prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung einzureichen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung ein Formblatt festzulegen, dessen Verwendung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausreichend ist.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038660

Alte Dokumentnummer

N2199655990J

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