Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 277

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 277

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 18

Text

ZWEITER TITEL
Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht

Offenlegung

Paragraph 277,
  1. Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über dessen Verwendung einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist der Jahresabschluß und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.
  2. Absatz 2Der Vorstand einer großen Aktiengesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3,) hat die Veröffentlichung des Jahresabschlusses unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veranlassen. Der Nachweis über die Veranlassung dieser Veröffentlichung ist gleichzeitig mit den in Absatz eins, bezeichneten Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei der Veröffentlichung ist das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben. Dies gilt auch für allfällige Änderungen (Absatz eins, letzter Satz).
  3. Absatz 3In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1 000 Euro angegeben werden.
  4. Absatz 4Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Absatz eins und 2 oder auf dem Jahresabschluss selbst anzugeben, in welche der Größenklassen des Paragraph 221, Absatz eins bis 3 die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf Paragraph 221, Absatz 4, im betreffenden Geschäftsjahr einzuordnen ist.
  5. Absatz 5Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Jahresabschlüsse sind elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs (Paragraph 29, FBG) aufzunehmen. Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht 70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform eingereicht werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung bekannt zu geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse festlegen.
  7. Absatz 7Nach der Aufnahme der Jahresabschlüsse in die Datenbank des Firmenbuchs hat sie das Gericht in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Bundesarbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) zur Verfügung zu stellen; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,).
  8. Absatz 8Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, von der BundesrechenzentrumGmbH die elektronische Übermittlung elektronisch eingereichter Jahresabschlüsse gegen kostendeckendes Entgelt zu verlangen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt. Sie ist weiters berechtigt, die Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzugeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt.

Anmerkung

EU: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008

Schlagworte

Veröffentlichungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40098023

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