Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 274

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 274

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 18

Text

Bestätigungsvermerk

Paragraph 274,
  1. Absatz einsDer Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung ist und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen er aufgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der Art und des Umfanges der gesetzlichen Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde, sowie
    3. Ziffer 3
      ein Prüfungsurteil, das zweifelsfrei ergibt, ob
      1. Litera a
        ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
      2. Litera b
        ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
      3. Litera c
        der Bestätigungsvermerk auf Grund von Einwendungen versagt oder
      4. Litera d
        der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
  2. Absatz 2In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach Paragraph 269, durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der geprüfte Jahres- oder Konzernabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden.
  3. Absatz 3Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 2, erster Satz einzuschränken (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) oder den Bestätigungsvermerk zu versagen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,). Die Versagung ist in einen Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein im Wesentlichen getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
  4. Absatz 4Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,).
  5. Absatz 5Der Bestätigungsvermerk hat auch eine Aussage darüber zu enthalten, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob die Angaben nach Paragraph 243 a, zutreffen.
  6. Absatz 6Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

Anmerkung

EU: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40098021

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