Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 271c

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271c

Inkrafttretensdatum

17.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 43

Text

Befristetes Tätigkeitsverbot

Paragraph 271 c,
  1. Absatz einsDer Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer dürfen innerhalb eines Jahres, in einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, sowie in einer großen Gesellschaft mit den Merkmalen des Paragraph 271 a, Absatz eins, innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, AktG) einnehmen.
  2. Absatz eins aMitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen dann, wenn sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung an der Abschlussprüfung einer Gesellschaft weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, AktG) in dieser Gesellschaft einnehmen.
  3. Absatz 2Wenn eine der in Absatz eins und Absatz eins a, genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.

Anmerkung

EG/EU: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40181535

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