Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 271b

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271b

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 18.

Text

Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk

Paragraph 271 b,
  1. Absatz einsEin Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
  2. Absatz 2Ein Abschlussprüfer ist befangen, wenn bei einem Mitglied seines Netzwerks die Voraussetzungen des Paragraph 271, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 5 oder 6, oder des Paragraph 271 a, Absatz eins, Ziffer 3, vorliegen, sofern nicht durch Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn bei einem Mitglied seines Netzwerks die Voraussetzungen des Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 4, oder des Paragraph 271 a, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen. Ist das Netzwerkmitglied keine natürliche Person, so sind Paragraph 271, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 271 a, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40098018

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