Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 270a

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 270a

Inkrafttretensdatum

17.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Höchstlaufzeit der fortlaufenden Bestellung bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse

Paragraph 270 a,

Sofern bei Gesellschaften im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und Litera d, die fortlaufende Bestellung des Abschlussprüfers erstmalig für ein Geschäftsjahr erfolgt ist, das zwischen dem 17. Juni 2003 und dem 15. Juni 2014 begonnen hat, so verlängert sich die Höchstlaufzeit seiner fortlaufenden Bestellung gemäß Artikel 17, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,

  1. Ziffer eins
    auf 20 Jahre, wenn der Wahl für das erste nach dem 16. Juni 2016 beginnende zu prüfende Geschäftsjahr, mit dem die Höchstlaufzeit des Artikel 17, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überschritten ist, ein im Einklang mit Artikel 16, Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung durchgeführtes öffentliches Ausschreibungsverfahren vorausgeht;
  2. Ziffer 2
    auf 24 Jahre, wenn ab dem ersten nach dem 16. Juni 2016 beginnenden zu prüfenden Geschäftsjahr, mit welchem die Höchstlaufzeit des Artikel 17, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überschritten ist, mehrere Abschlussprüfer gemeinsam bestellt werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2016

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40181541

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