Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 267b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 267b

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Konsolidierter Corporate-Governance Bericht

Paragraph 267 b,

Ein Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 zugelassen sind oder das ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und dessen Aktien mit Wissen des Unternehmens über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018 gehandelt werden, hat einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der die in Paragraph 243 c, vorgeschriebenen Angaben enthält, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind, um die Lage der insgesamt in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bewerten zu können. Paragraph 251, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40195734

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P267b/NOR40195734

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