Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 267

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 267

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Text

NEUNTER TITEL
Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht

Konzernlagebericht

Paragraph 267,
  1. Absatz einsIm Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen der Konzern ausgesetzt ist, zu beschreiben.
  2. Absatz 2Der Konzernlagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Konzerns zu enthalten. Abhängig von der Größe des Konzerns und von der Komplexität des Geschäftsbetriebs der einbezogenen Unternehmen hat die Analyse auf die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, einzugehen und sie unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
  3. Absatz 3Der Konzernlagebericht hat auch einzugehen auf
    1. Ziffer eins
      die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten des Konzerns im Bereich Forschung und Entwicklung;
    3. Ziffer 3
      den Bestand an Aktien an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder eine andere Person für Rechnung eines dieser Unternehmen erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl dieser Aktien, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie ihr Anteil am Grundkapital anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl dieser Aktien, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten;
    4. Ziffer 4
      für das Verständnis der Lage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen wesentliche Zweigniederlassungen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen;
    5. Ziffer 5
      die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) ist; diesfalls sind anzugeben
      1. Litera a
        die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
      2. Litera b
        bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.
  4. Absatz 3 aBei einem Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind oder das ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und dessen Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2007 gehandelt werden, hat der Konzernlagebericht auch die Angaben nach Paragraph 243 a, Absatz eins, zu enthalten.
  5. Absatz 3 bBei einem Mutterunternehmen nach Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, hat der Konzernlagebericht auch die Angaben nach Paragraph 243 a, Absatz 2, zu enthalten. Diese haben sich auf das interne Kontroll- und das Risikomanagementsystem des Konzerns im Zusammenhang mit der Aufstellung des Konzernabschlusses zu beziehen.
  6. Absatz 4Paragraph 251, Absatz 3, über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage, Risikomanagementmethode, Umweltbelang, Preisänderungsrisiko, Ausfallrisiko, Liquiditätsrisiko, Kontrollsystem

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40181530

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