Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 267
Inkrafttretensdatum
15.12.2007
Außerkrafttretensdatum
31.05.2008
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
NEUNTER TITEL
Konzernlagebericht
Begriff
§ 267.Paragraph 267,
(1)Absatz einsIm Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, und die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen der Konzern ausgesetzt ist, zu beschreiben.
(2)Absatz 2Der Konzernlagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Konzerns zu enthalten. Abhängig von der Größe des Konzerns und von der Komplexität des Geschäftsbetriebs der einbezogenen Unternehmen hat die Analyse auf die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, einzugehen und sie unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
(3)Absatz 3Der Konzernlagebericht hat auch einzugehen auf
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;
die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns;
die Verwendung von Finanzinstrumenten, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung ist; diesfalls sind anzugeben
die Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, und
bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.
(3a)Absatz 3 aBei einem Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, hat der Konzernlagebericht auch die Angaben nach § 243a zu enthalten.Bei einem Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind, hat der Konzernlagebericht auch die Angaben nach Paragraph 243 a, zu enthalten.
(4)Absatz 4§ 251 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.Paragraph 251, Absatz 3, über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkung
EG: Art. VIII § 1,
BGBl. I Nr. 161/2004
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage, Risikomanagementmethode, Umweltbelang
Preisänderungsrisiko, Ausfallrisiko, Liquiditätsrisiko
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40091677