für zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die gemäß § 237a Abs. 1 Z 2 über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 zweiter Satz unterblieben ist, wobei § 237a Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden sind:für zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die gemäß Paragraph 237 a, Absatz eins, Ziffer 2, über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2, zweiter Satz unterblieben ist, wobei Paragraph 237 a, Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden sind:
Buchwert und beizulegender Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen,
die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 und jene Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß Paragraph 204, Absatz 2 und jene Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.