Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 257

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 257

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Text

Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener Unternehmen

(Aufwands- und Ertragskonsolidierung)

Paragraph 257,
  1. Absatz einsIn der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
    1. Ziffer eins
      bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,
    2. Ziffer 2
      andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
  2. Absatz 2Aufwendungen und Erträge brauchen nicht gemäß Absatz eins, weggelassen zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind.

Schlagworte

Aufwandskonsolidierung, Vermögenslage, Finanzlage

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167690

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