Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 257
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
19.07.2015
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Abs. 1 Z 1 und 2 sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen (vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996).
Text
Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener Unternehmen
(Aufwands- und Ertragskonsolidierung)
§ 257.Paragraph 257,
(1)Absatz einsIn der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,
andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
(2)Absatz 2Aufwendungen und Erträge brauchen gemäß Abs. 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung sind.Aufwendungen und Erträge brauchen gemäß Absatz eins, nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung sind.
Schlagworte
Aufwandskonsolidierung, Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12038652
Alte Dokumentnummer
N2199655982J