Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 257
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein
Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist (vgl. Art. XVII,
BGBl. Nr. 532/1993 idF
BGBl. Nr. 652/1994).
Text
Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen verbundener
Unternehmen (Aufwands- und Ertragskonsolidierung)
§ 257.
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
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1. | bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere das Anlagevermögen betreffende Eigenleistungen auszuweisen sind, |
2. | andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere das Anlagevermögen betreffende Eigenleistungen auszuweisen sind. |
(2) Aufwendungen und Erträge brauchen gemäß Abs. 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung sind.
Schlagworte
Aufwandskonsolidierung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021977
Alte Dokumentnummer
N2189729387S