Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 255

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 255

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Text

Zusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen

(Schuldenkonsolidierung)

Paragraph 255,
  1. Absatz einsAusleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
  2. Absatz 2Absatz eins, braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167688

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